Full-Service Vollständigkeitserklärung
Full-Service-Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen
Situation:
Wir bieten Ihnen einen Full-Service zur Umsetzung der jährlichen Erstellung Ihrer Vollständigkeitserklärung.
Wer Verkaufsverpackungen an private und gleichgestellte Endverbraucher in Verkehr bringt, ist entsprechend der 5. Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV) jährlich verpflichtet für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Diese Vollständigkeitserklärung muss von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft und anschließend bei der IHK elektronisch hinterlegen werden.
Abgesehen von einzelnen Sonderfällen sind von dieser Regelung nur Unternehmen ausgenommen, die folgende Mengen von Verpackungsmaterialien unterschreiten:
- 80.000 kg Glas
- 50.000 kg Papier, Pappe, Karton
- 30.000 kg Aluminium, Weißblech, Kunststoffe, Verbunde
Für die Vollständigkeitserklärung müssen beispielsweise folgende Angaben für die Hinterlegung bei der IHK aufbereitet werden:
- | Materialart und Gewicht der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen |
- | Aufteilung der Verkaufsverpackungen nach Verwerter-Systemen („Duale Systeme“) |
- | Nachweis der Materialarten und Gewichte, die über branchenbezogene Systeme der Verwertung zugeführt wurden |
- | Angaben zur Verwertung von Verkaufsverpackungen, die nicht beim Endverbraucher anfallen (sog. B-2-B-Geschäfte) |
Achtung: Verspätete oder unrichtige Vollständigkeitserklärungen erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.
Lösung:
Full-Service der THIMM Consulting:
1. | Klärung Ihrer Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung entsprechend Ihrer Verpackungsmengen und gem. §6 der VerpackV. ggf. Erhebung des Mengenvolumens entsprechend der einzelnen Verpackungsmaterialien |
2. | Überprüfung und Aufbreitung Ihres Datenbestandes hinsichtlich Ihrer Verpackungsdaten und der jeweiligen Entsorger-Systeme („Duale Systeme“) |
3. | Aufbereitung der Vollständigkeitserklärung und Schaffung der Voraussetzung zur Datenübermittlung |
4. | Prüfung und Testierung der Vollständigkeitserklärung gem. §10 der VerpackV durch ausgewählte Partner |
5. | Elektronische Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung bei der IHK gem. §10 Abs. 5 mit geforderter elektronischer Signatur des Partners |
Gerne übernehmen wir für Sie die gesamte Abwicklung und stehen Ihnen für alle Fragen zum Thema Verpackungsverordnung zur Verfügung.
(Alle hier aufgeführten Informationen wurden von uns nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Recherchen nicht übernommen werden. Unser Informationsblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.)











